Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Allianz für Kinder in Bayern“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

  • Der Verein hat seinen Sitz in München.

  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die finanzielle Unterstützung von Hilfsprojekten für bedürftige Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen, seelischen oder finanziellen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein wird im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe überwiegend als Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO tätig. Daneben wird er diesen Zweck aber auch durch eigene Projekte, wie zum Beispiel Freizeit- und Sportveranstaltungen oder Feriencamps, unmittelbar fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die finanzielle und materielle, zweckgebundene Unterstützung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen, beispielsweise durch Kostenübernahmen oder die Beschaffung von Hilfsmitteln, und durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar für die Kinder- und Jugendhilfe verwenden, verwirklicht.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; dies schließt die Zahlung angemessener Verwaltungskosten ein, welche im Zusammenhang mit dem Satzungszweck des Vereins anfallen.

  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • Um größere Projekte durchführen zu können, kann der Verein im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen Rücklagen bilden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins können Gesellschaften werden, die zur Allianz Gruppe gehören. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

  • Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss sowie bei Ausscheiden aus der Allianz Gruppe

  • Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen des Vereins.

  • Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  • Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

  • Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist zu begründen und innerhalb eines Monats einzulegen.

  • Der Vorstand hat die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 6 Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen bestimmt die Mitgliederversammlung die Zahl der Mitglieder des Vorstands.

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

  • Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden ernennen.

  • Der Vorstand ist ermächtigt, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern, sofern dies zum Zwecke der Eintragung des Vereins im Vereinsregister bzw. der Beantragung für die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt erforderlich ist. Diese Ermächtigung erlischt vier Wochen nach Eintragung des Vereins im Vereinsregister bzw. spätestens vier Wochen nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig

    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

    2. Wahl der Rechnungsprüfer

    3. Entlastung des Vorstands

    4. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer

    5. Beschwerden gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

    6. Satzungsänderungen

    7. Auflösung des Vereins

  • Die Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Mitglieder können eine Ergänzung der Tagesordnung gegenüber dem Vorstand beantragen. Ein solcher Ergänzungsantrag muss mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin beim Verein eingegangen sein.

  • Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Steht der Vorstandsvorsitzende nicht zur Verfügung oder ist kein Vorstandsvorsitzender ernannt, so leitet das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

  • Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  • Die Mitglieder können ihr Teilnahme- und Stimmrecht durch Bevollmächtigte wahrnehmen.

  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, bedürfen einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Rechnungsprüfer

  • Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

  • Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

§ 9 Auflösung des Vereins

  • Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.

  • Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins gilt § 7 Absatz 7 Satz 3.

  • Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.